Dies wird von den Beschuldigten 3, 4 und 5 nicht in Abrede gestellt. Weiter geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2017 hervor, dass ihr Schreiben an die Beschuldigte 2, in welchem um Einberufung einer Generalversammlung ersucht wurde, mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert wurde. Auch die Verfügung der Beschwerdekammer kam mit demselben Vermerk zurück. Der Verdacht der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine Scheinfirma handle, wird insofern bestätigt.