Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Kaufpreis für den Erwerb der Aktien vollständig bezahlte. Sie macht geltend, dass ihr trotzdem immer noch mehrere der im Vertrag erwähnten Dokumente fehlten (wie die Aktionärsvereinbarung mit allen Partnern der Beschuldigten 2, die definitive Liste der Aktionäre der Beschuldigten 2, die Einverständniserklärung, Businessplan). Dies wird von den Beschuldigten 3, 4 und 5 nicht in Abrede gestellt.