5 bloss um Äusserungen über künftige Ereignisse (Generierung von hohen Einnahmen durch Lizenzverwertung und Erwerb von marokkanischen Unternehmen). Im Raum steht der Vorwurf, dass die Beschuldigten 1 und 2 bzw. deren Vertreter mittels Täuschung über die Geschäftstätigkeit der Beschuldigten 2 Investoren anlocken wollten und nie geplant war, das Geld entsprechend dem Vertrag zu investieren. 6.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Kaufpreis für den Erwerb der Aktien vollständig bezahlte.