Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.3 sowie 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, bei der Beschuldigten 2 handle es sich um eine Scheinfirma. Mit diesem Konstrukt sollten Investoren gefunden und zu Geldzahlungen veranlasst werden.