5.3 Weder aus dem Vertrag, noch dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2017 oder der Zahlungsanweisung vom 14. Oktober 2017 geht hervor, dass es sich bei den CHF 135‘000.00 um eine Vorauszahlung zum Erwerb der I.________(AG) handelt. Es ist davon auszugehen, dass sie einzig der Finanzierung des Aktienkaufvertrages dienten. Damit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten betreffend den CHF 135‘000.00 oder den bereits vorgängig bezahlten CHF 300‘000.00 eine Werterhaltungspflicht hatten. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.