Nur wo diese Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit dem, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treuegebers zu wahren hat. Die Werterhaltungspflicht ist deshalb Voraussetzung einer Verurteilung nach 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 5.3 Weder aus dem Vertrag, noch dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2017 oder der Zahlungsanweisung vom 14. Oktober 2017 geht hervor, dass es sich bei den CHF 135‘000.00 um eine Vorauszahlung zum Erwerb der I.________(AG) handelt.