4 5. Veruntreuung 5.1 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von CHF 135‘000.00 der Beschuldigten 1 zum Zweck des Erwerbs der I.________(AG) anvertraut gewesen war bzw. die Beschuldigte 1 dieses Geld zweckwidrig verwendete. 5.2 Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht.