Der Restbetrag von CHF 635'000.00 sollte innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb der I.________AG durch eine Konzerngesellschaft der Beschuldigten 1 bezahlt werden. Die Beschuldigte 1 verpflichtete sich, der Beschwerdeführerin das Aktienzertifikat und die Einverständniserklärung innerhalb von 10 Tagen nach vollständiger Zahlung zu liefern. Aus der Anzeigebeilage 6 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten 1 am 11. März 2016 die erste Anzahlung von CHF 300‘000.00 überwies. Am 14. Oktober 2016 erfolgte eine weitere Anzahlung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 135‘000.00 (vgl. Anzeigebeilage 8).