Die Beschuldigten 3 und 4 waren bzw. sind Geschäftsführer der Beschuldigten 2. Sollten sie tatsächlich ihre Treuepflichten verletzt haben, wäre damit einzig die Gesellschaft, also die Beschuldigte 2, zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.