3 ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer juristischen Person ist lediglich die Gesellschaft in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Dem einzelnen Mitglied oder den Gläubigern kommt keine Geschädigtenstellung zu, da deren Rechte nur mittelbar beeinträchtigt sind (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 518 sowie MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 115 StPO). Die Beschuldigten 3 und 4 waren bzw. sind Geschäftsführer der Beschuldigten 2.