BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wegen Veruntreuung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung sowie unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist insofern einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Eröffnung des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung beantragt, ist sie nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Bei