In ihrer Replik vom 9. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Die Verfahrensleitung räumte dem Beschuldigten 3 am 17. Januar 2018 eine Nachfrist bis am 5. Februar 2018 ein, um eine Stellungnahme einzureichen, da ihm trotz bekannter Adresse die Verfügung vom 21. November 2017 nicht zugestellt wurde. Der Beschuldigte 3 liess sich am 2. Februar 2018 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2018 Gegenbemerkungen ein. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen.