Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt G.________, am 17. November 2017 Beschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Verfahrens zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Ebenso habe dieser ihr eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 5 und 4 beantragten am 28. November 2017 bzw. 12. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.