Da die Sach- und Rechtslage hier jedoch eindeutig ist, kann dieser Mangel ausnahmsweise durch die Beschwerdekammer geheilt werden. Fernerhin wird vor der definitiven Einziehung des iPhones der Eigentümerin das rechtliche Gehör zu gewähren sein (vgl. Brief der Kantonspolizei an Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2017, letzter Absatz). 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Verfahrensmangels – der Verletzung des rechtlichen Gehörs – werden die Kosten jedoch dem Kanton Bern auferlegt (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO).