5.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits mehrfach festgestellt hat, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Dies vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 175 vom 24. Juli 2012). Da die Sach- und Rechtslage hier jedoch eindeutig ist, kann dieser Mangel ausnahmsweise durch die Beschwerdekammer geheilt werden.