Die Beschlagnahme ist rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Das fragliche iPhone wird dem Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit entzogen bleiben, da auf dem Datenträger verbotene Bildaufnahmen gefunden wurden. Was den Laptop betrifft, so sind zunächst die Resultate des FDF abzuwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits mehrfach festgestellt hat, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden.