Derartige Gegenstände werden eingezogen. Ähnlich werden Gegenstände, welche bestimmte Teiltatbestände von Art. 197 StGB (Pornografie) erfüllen, gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB obligatorisch eingezogen. Nach Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind. 5.2 Die Beschlagnahme ist rechtmässig.