135 StGB). Die Staatsanwaltschaft werde demnach entweder das iPhone im Strafbefehlsverfahren einziehen oder dem Gericht die Einziehung beantragen. Das iPhone könne nicht herausgegeben werden. Der Laptop werde derzeit durch den Fachbereich Digitale Forensik FDF ausgewertet. Nach Vorliegen der Auswertungsergebnisse werde die Staatsanwaltschaft über die Herausgabe beziehungsweise Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur späteren Einziehung entscheiden. Eine Herausgabe sei jetzt nicht möglich.