4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus was folgt: Auf dem iPhone befinde sich ein Video mit Gewaltdarstellungen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren deshalb auf den Tatbestand von Art. 135 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) ausgedehnt. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB würden Gegenstände, die solche Bildaufnahmen enthalten, obligatorisch eingezogen. Damit sei klargestellt, dass sämtliche Erzeugnisse unabhängig vom Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einzuziehen seien (HAGEN- STEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 135 StGB).