1. Am 1. Februar 2017 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Pornografie folgende Gegenstände beschlagnahmt werden: 1 iPhone, 1 Laptop HP inklusive Netzkabel sowie 1 USB- Stick. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar (recte: Februar) 2017 Beschwerde und beantragte die Rückgabe der genannten Gegenstände. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.