Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 1. Februar 2017 (BA 17 29) Erwägungen: 1. Am 1. Februar 2017 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Pornografie folgende Gegenstände be- schlagnahmt werden: 1 iPhone, 1 Laptop HP inklusive Netzkabel sowie 1 USB- Stick. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar (recte: Februar) 2017 Beschwerde und beantragte die Rückgabe der genannten Gegenstände. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerde- führer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das iPhone, welches beschlagnahmt worden sei, benötige er für seine berufliche Tätigkeit. Er sei Feuerwehrmann bei der C.________. Die Alarmierung erfolge über dieses Telefon. Den Laptop benötige er vorwiegend für die Führung und Administration des landwirtschaftlichen Betriebes, welchen er führe. Um seinen Pflichten nachzukommen (Melden von Tieren bei der TVD, Erfassung von Direktzahlungen, Milchanalysen usw.) sei er auf dieses Gerät angewiesen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus was folgt: Auf dem iPhone befinde sich ein Video mit Gewaltdarstellungen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren des- halb auf den Tatbestand von Art. 135 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) ausgedehnt. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB würden Gegenstände, die sol- che Bildaufnahmen enthalten, obligatorisch eingezogen. Damit sei klargestellt, dass sämtliche Erzeugnisse unabhängig vom Vorliegen der zusätzlichen Voraus- setzungen der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einzuziehen seien (HAGEN- STEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 90 zu Art. 135 StGB). Die Staatsanwaltschaft werde demnach entweder das iPhone im Strafbefehlsver- fahren einziehen oder dem Gericht die Einziehung beantragen. Das iPhone könne nicht herausgegeben werden. Der Laptop werde derzeit durch den Fachbereich Digitale Forensik FDF ausgewer- tet. Nach Vorliegen der Auswertungsergebnisse werde die Staatsanwaltschaft über die Herausgabe beziehungsweise Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur späteren Einziehung entscheiden. Eine Herausgabe sei jetzt nicht möglich. 2 5. 5.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 f. StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissen- schaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt etc. Derartige Gegenstände werden eingezogen. Ähnlich werden Gegenstände, welche bestimm- te Teiltatbestände von Art. 197 StGB (Pornografie) erfüllen, gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB obligatorisch eingezogen. Nach Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussicht- lich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder einzuziehen sind. 5.2 Die Beschlagnahme ist rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Das frag- liche iPhone wird dem Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit entzogen bleiben, da auf dem Datenträger verbotene Bildaufnahmen gefunden wurden. Was den Laptop betrifft, so sind zunächst die Resultate des FDF abzuwarten. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bereits mehrfach festgestellt hat, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswort- lautes begründet werden. Dies vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 175 vom 24. Juli 2012). Da die Sach- und Rechtslage hier jedoch eindeutig ist, kann dieser Mangel ausnahmsweise durch die Beschwerdekammer geheilt werden. Fernerhin wird vor der definitiven Einziehung des iPhones der Eigentümerin das rechtliche Gehör zu gewähren sein (vgl. Brief der Kantonspolizei an Staatsanwalt- schaft vom 8. Februar 2017, letzter Absatz). 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Verfahrensmangels – der Verletzung des rechtlichen Gehörs – werden die Kosten jedoch dem Kanton Bern auferlegt (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 15. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4