4 auch nicht, um wie viel sich dadurch der von ihm gemäss Rechtsbegehren verlangte Betrag reduziere. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Staatsanwaltschaft mit Ziff. 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2017 zugesprochene Entschädigung von total CHF 1'377.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem Verteidigungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten (Rufnummern) anfiel, angemessen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.