24) monierte der Beschwerdeführer, dass es bedauerlich sei, wenn «Leistungen, die aus Qualitätsgründen von einem Anwalt und nicht von einer Sekretariatsmitarbeiterin erledigt werden, von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland glatt und mit wenig Sachverstand gestrichen werden». In der Replik (Rz. 17) teilte er dann mit, dass er sich der Streichung entsprechender Positionen als gebotenen Aufwand nicht länger widersetze. Er reichte jedoch keine bereinigte Honorarnote ein und spezifizierte