Schliesslich sind in der zur Honorarnote gehörenden Leistungsübersicht zahlreiche Positionen erfasst, welche Sekretariatsarbeiten betreffen, die augenscheinlich nicht zum anwaltlichen Stundenansatz zu entschädigen sind (z.B. «Scan von Dokumenten», «Bibliothek: Buch abholen», «Bibliothek: Buch retournieren» oder «Bibliothek: Ausleihfrist verlängern»). In der Beschwerde (Rz. 24) monierte der Beschwerdeführer, dass es bedauerlich sei, wenn «Leistungen, die aus Qualitätsgründen von einem Anwalt und nicht von einer Sekretariatsmitarbeiterin erledigt werden, von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland glatt und mit wenig Sachverstand gestrichen werden».