In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass sich die fehlende Strafbarkeit bezüglich der eingestellten Rufnummern aus Auskünften Dritter oder aus Rückmeldungen der betroffenen Rufnummerninhabern ergeben hat und nicht das Ergebnis der eigenen Recherchen und Abklärungen des Beschwerdeführers gewesen ist. Schliesslich sind in der zur Honorarnote gehörenden Leistungsübersicht zahlreiche Positionen erfasst, welche Sekretariatsarbeiten betreffen, die augenscheinlich nicht zum anwaltlichen Stundenansatz zu entschädigen sind (z.B. «Scan von Dokumenten», «Bibliothek: Buch abholen», «Bibliothek: Buch retournieren» oder «Bibliothek: Ausleihfrist verlängern»).