Dies ist nicht Gegenstand der hier interessierenden Teileinstellung. Von einer faktischen Beweislastumkehr, die gemäss Beschwerdeführer bestehe, weil die Staatsanwaltschaft nicht willens und technisch nicht in der Lage sei, den für die Untersuchungen notwendigen Aufwand zu betreiben (Beschwerde, Rz. 22), kann nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass sich die fehlende Strafbarkeit bezüglich der eingestellten Rufnummern aus Auskünften Dritter oder aus Rückmeldungen der betroffenen Rufnummerninhabern ergeben hat und nicht das Ergebnis der eigenen Recherchen und Abklärungen des Beschwerdeführers gewesen ist.