Der Konnex, welchen der Beschwerdeführer zwischen der Unschuldsvermutung und der Frage der Entschädigung für die eingestellten Rufnummern herstellen will, erschliesst sich nicht. Selbstverständlich gilt für ihn, wie für alle Beschuldigten, die Unschuldsvermutung, wie in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 Abs. 1 StPO garantiert. Über die angeklagten Rufnummern wird der Sachrichter befinden müssen. Dies ist nicht Gegenstand der hier interessierenden Teileinstellung.