Dies gilt es nicht nur in thematischer, sondern mit Blick auf die chronologische Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2017 (auf welcher die streitgegenständliche Honorarnote basiert) auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten: Die eingestellten Sachverhalte (Rufnummern) wurden erst am 6. Oktober 2016 (Rückweisung durch das Regionalgericht) respektive am 11. Oktober 2016 (Erweiterung der Anzeige) Gegenstand des Strafverfahrens und konnten somit auch erst ab jenen Daten Verteidigungsaufwand generieren. Der Konnex, welchen der Beschwerdeführer zwischen der Unschuldsvermutung und der Frage der Entschädigung für die eingestellten Rufnummern herstellen will, erschliesst sich nicht.