_______ SA. Des Weiteren ist der Betonung der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass es lediglich um den Aufwand geht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten (Rufnummern) entstanden ist («ganz oder teilweise» in Art. 429 Abs. 1 StPO bezieht sich auch auf «eingestellt» im selben Absatz, vgl. Botschaft StPO, a.a.O., 1329 Ziff. 2.10.3.1). Dies gilt es nicht nur in thematischer, sondern mit Blick auf die chronologische Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2017 (auf welcher die streitgegenständliche Honorarnote basiert) auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten: