3 konkreten Strafverfahrens anfallen sollte. Es kann nicht angehen, ein Geschäftsmodell, welches – wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 20) aufgeworfenen Fragen verdeutlichen – in der Grauzone von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG (seit 1. April 2012 in Kraft) operiert und mit entsprechenden rechtlichen Risiken behaftet ist, auf Zusehen hin zu betreiben, um im Falle eines konkreten Strafverfahrens die erweiterten Kosten für Compliance-Anstrengungen des Unternehmens im Rahmen einer (Teil-)Entschädigung auf den Staat überwälzen zu wollen.