Im Kern wird dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er will jedoch losgelöst von der individuellen strafrechtlichen Sanktion in einer Gesamtschau die wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen miteinbezogen haben. Was diese Kosten anbelangt, sei das Folgende festgehalten: Der notwendige Aufwand, um abzuklären, inwiefern ein Geschäftsmodell (Call Center/Telemarketing) in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (hier: Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG) steht, stellt typischen «Compliance»-Aufwand dar, der für gewöhnlich vor respektive während (begleitend) eines Geschäftsmodells, jedenfalls aber ausserhalb eines