b KAG), die er wegen den befürchteten wirtschaftlichen Konsequenzen für die C.________ SA als sehr gewichtig einstuft. Dabei gerät in den Hintergrund, dass es um seine strafrechtliche Verantwortung als natürliche Person geht und die Staatsanwaltschaft gemäss Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt, als Sanktion eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse zu beantragen. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bewegt sich die für die angeklagten Rufnummern erwähnte Sanktion bei der Einstufung der Bedeutung der Streitsache im unteren Bereich. Im Kern wird dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.