SA gelegen, Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, um damit den Unschuldsbeweis erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund könne der Aufwand nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden und die Kürzung erweise sich als unrechtmässig. 4.3 Ins Zentrum seiner Argumentation rückt der Beschwerdeführer das Kriterium der Bedeutung der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG), die er wegen den befürchteten wirtschaftlichen Konsequenzen für die C.________ SA als sehr gewichtig einstuft.