Vielmehr stehe zur Debatte, ob die von ihm geführte und mitgehaltene C.________ SA womöglich ein Geschäftsmodell betreibe, das trotz der Ausschöpfung aller möglichen Massnahmen die geltenden Bestimmungen des UWG verletze. Eine Verurteilung würde das primäre Geschäftsmodell der C.________ SA in grundsätzlicher Weise in Frage stellen. Ausserdem sei es aufgrund des schlechten Rufs von Call Centern zu einer Vorverurteilung gekommen und es sei stets an der C.________ SA gelegen, Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, um damit den Unschuldsbeweis erbringen zu können.