Den Anteil des Aufwands, welcher auf die Einstellung entfalle, veranschlagte die Staatsanwaltschaft mit einem Fünftel, so dass 5 zu entschädigende Stunden resultierten. Multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Zurechnung von 2% für Auslagen und 8% MWSt errechnete sie so das zugesprochene Total von CHF 1'377.00. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass es ihm nicht in erster Linie um die angedrohte Strafe gehe. Vielmehr stehe zur Debatte, ob die von ihm geführte und mitgehaltene C.______