Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG erwog sie, dass die Bedeutung der Streitsache mit Blick auf die bezüglich der angeklagten Rufnummern beantragte Sanktion im unteren Bereich liege. Der Aktenumfang sei mit einem Bundesordner im unteren bis höchstens mittleren Bereich anzusiedeln. Die Sach- und Rechtsfragen seien nicht besonders komplex. Der entschädigungswürdige Gesamtaufwand liege im Bereich von maximal ca. 25 Stunden. Den Anteil des Aufwands, welcher auf die Einstellung entfalle, veranschlagte die Staatsanwaltschaft mit einem Fünftel, so dass 5 zu entschädigende Stunden resultierten.