2 4. Der Anwaltsbeizug an sich ist unbestritten. Zu prüfen bleibt, inwiefern der vom Verteidiger des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand dem eingestellten Teil des Verfahrens angemessen ist. Im Streit steht seine Kostennote vom 11. September 2017, in welcher er ein totales Honorar (inkl. Auslagenersatz und MWSt) von CHF 7'042.20 geltend macht. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erachtete den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 57.5 Stunden als deutlich überhöht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art.