3. Wird ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person ganz oder teilweise eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Kosten bemessen sich anhand des anwendbaren kantonalen Anwaltstarifs. Im Kanton Bern sind hierfür Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG;