3) dieser Teileinstellungsverfügung erhob der Beschuldigte am 17. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 7'042.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Eventualiter sei Ziff. 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. November 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Am 21. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer.