1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs. Am 25. Oktober 2017 stellte sie das Verfahren wegen Art. 3 Abs. 1 Bst. u Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241 (Nichtbeachtung des Vermerks im Telefonbuch, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen) bezüglich gewisser Rufnummern ein. Gegen den Entschädigungspunkt (Ziff. 3) dieser Teileinstellungsverfügung erhob der Beschuldigte am 17. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, Ziff.