Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 469 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Teileinstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2017 (BM 14 29350) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs. Am 25. Oktober 2017 stellte sie das Verfahren wegen Art. 3 Abs. 1 Bst. u Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241 (Nichtbeachtung des Vermerks im Telefonbuch, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen) bezüg- lich gewisser Rufnummern ein. Gegen den Entschädigungspunkt (Ziff. 3) dieser Teileinstellungsverfügung erhob der Beschuldigte am 17. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 7'042.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Eventualiter sei Ziff. 3 auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. November 2017 Stellung zur Be- schwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Am 21. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Wird ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person ganz oder teilweise eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen angemessen sein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Die Kosten bemessen sich anhand des anwendbaren kantonalen Anwaltstarifs. Im Kanton Bern sind hierfür Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie die gestützt auf diesen Artikel ergangene Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlä- gig. Der Rahmentarif in Strafrechtssachen findet sich in Art. 17 PKV. 2 4. Der Anwaltsbeizug an sich ist unbestritten. Zu prüfen bleibt, inwiefern der vom Ver- teidiger des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand dem eingestellten Teil des Verfahrens angemessen ist. Im Streit steht seine Kostennote vom 11. Septem- ber 2017, in welcher er ein totales Honorar (inkl. Auslagenersatz und MWSt) von CHF 7'042.20 geltend macht. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erachtete den geltend gemachten Zeitaufwand von insge- samt 57.5 Stunden als deutlich überhöht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG erwog sie, dass die Bedeutung der Streitsache mit Blick auf die bezüglich der angeklagten Rufnummern beantragte Sanktion im unte- ren Bereich liege. Der Aktenumfang sei mit einem Bundesordner im unteren bis höchstens mittleren Bereich anzusiedeln. Die Sach- und Rechtsfragen seien nicht besonders komplex. Der entschädigungswürdige Gesamtaufwand liege im Bereich von maximal ca. 25 Stunden. Den Anteil des Aufwands, welcher auf die Einstellung entfalle, veranschlagte die Staatsanwaltschaft mit einem Fünftel, so dass 5 zu ent- schädigende Stunden resultierten. Multipliziert mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 und unter Zurechnung von 2% für Auslagen und 8% MWSt errechnete sie so das zugesprochene Total von CHF 1'377.00. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass es ihm nicht in ers- ter Linie um die angedrohte Strafe gehe. Vielmehr stehe zur Debatte, ob die von ihm geführte und mitgehaltene C.________ SA womöglich ein Geschäftsmodell be- treibe, das trotz der Ausschöpfung aller möglichen Massnahmen die geltenden Be- stimmungen des UWG verletze. Eine Verurteilung würde das primäre Geschäfts- modell der C.________ SA in grundsätzlicher Weise in Frage stellen. Ausserdem sei es aufgrund des schlechten Rufs von Call Centern zu einer Vorverurteilung ge- kommen und es sei stets an der C.________ SA gelegen, Sachverhaltsabklärun- gen zu tätigen, um damit den Unschuldsbeweis erbringen zu können. Vor diesem Hintergrund könne der Aufwand nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden und die Kürzung erweise sich als unrechtmässig. 4.3 Ins Zentrum seiner Argumentation rückt der Beschwerdeführer das Kriterium der Bedeutung der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG), die er wegen den befürch- teten wirtschaftlichen Konsequenzen für die C.________ SA als sehr gewichtig einstuft. Dabei gerät in den Hintergrund, dass es um seine strafrechtliche Verant- wortung als natürliche Person geht und die Staatsanwaltschaft gemäss Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt, als Sanktion eine bedingte Geldstrafe von 50 Tages- sätzen und eine Verbindungsbusse zu beantragen. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bewegt sich die für die angeklagten Rufnummern erwähnte Sanktion bei der Einstufung der Bedeutung der Streitsache im unteren Bereich. Im Kern wird dies vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er will jedoch losgelöst von der individuellen strafrechtlichen Sanktion in einer Gesamtschau die wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen miteinbezogen haben. Was diese Kosten anbelangt, sei das Folgende festgehalten: Der notwendige Aufwand, um abzuklären, inwiefern ein Geschäftsmodell (Call Center/Telemarketing) in Ein- klang mit den gesetzlichen Bestimmungen (hier: Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG) steht, stellt typischen «Compliance»-Aufwand dar, der für gewöhnlich vor respektive während (begleitend) eines Geschäftsmodells, jedenfalls aber ausserhalb eines 3 konkreten Strafverfahrens anfallen sollte. Es kann nicht angehen, ein Geschäfts- modell, welches – wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 20) auf- geworfenen Fragen verdeutlichen – in der Grauzone von Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG (seit 1. April 2012 in Kraft) operiert und mit entsprechenden rechtlichen Risiken be- haftet ist, auf Zusehen hin zu betreiben, um im Falle eines konkreten Strafverfah- rens die erweiterten Kosten für Compliance-Anstrengungen des Unternehmens im Rahmen einer (Teil-)Entschädigung auf den Staat überwälzen zu wollen. Die ent- schädigungswürdigen Nachteile bestehen in den die eingestellten Rufnummern be- treffenden Verteidigungskosten des Beschwerdeführers und nicht in weiteren recht- lichen Abklärungen innerhalb der C.________ SA. Des Weiteren ist der Betonung der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass es lediglich um den Aufwand geht, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten (Rufnummern) entstanden ist («ganz oder teilwei- se» in Art. 429 Abs. 1 StPO bezieht sich auch auf «eingestellt» im selben Absatz, vgl. Botschaft StPO, a.a.O., 1329 Ziff. 2.10.3.1). Dies gilt es nicht nur in thematischer, sondern mit Blick auf die chronologische Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2017 (auf welcher die streitgegenständliche Honorarnote basiert) auch in zeitlicher Hin- sicht zu beachten: Die eingestellten Sachverhalte (Rufnummern) wurden erst am 6. Oktober 2016 (Rückweisung durch das Regionalgericht) respektive am 11. Oktober 2016 (Erweiterung der Anzeige) Gegenstand des Strafverfahrens und konnten so- mit auch erst ab jenen Daten Verteidigungsaufwand generieren. Der Konnex, welchen der Beschwerdeführer zwischen der Unschuldsvermutung und der Frage der Entschädigung für die eingestellten Rufnummern herstellen will, erschliesst sich nicht. Selbstverständlich gilt für ihn, wie für alle Beschuldigten, die Unschuldsvermutung, wie in Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 Abs. 1 StPO garantiert. Über die angeklagten Rufnummern wird der Sach- richter befinden müssen. Dies ist nicht Gegenstand der hier interessierenden Tei- leinstellung. Von einer faktischen Beweislastumkehr, die gemäss Beschwerdefüh- rer bestehe, weil die Staatsanwaltschaft nicht willens und technisch nicht in der La- ge sei, den für die Untersuchungen notwendigen Aufwand zu betreiben (Be- schwerde, Rz. 22), kann nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass sich die fehlende Strafbarkeit bezüglich der eingestellten Rufnummern aus Auskünften Dritter oder aus Rückmeldungen der be- troffenen Rufnummerninhabern ergeben hat und nicht das Ergebnis der eigenen Recherchen und Abklärungen des Beschwerdeführers gewesen ist. Schliesslich sind in der zur Honorarnote gehörenden Leistungsübersicht zahlreiche Positionen erfasst, welche Sekretariatsarbeiten betreffen, die augenscheinlich nicht zum anwaltlichen Stundenansatz zu entschädigen sind (z.B. «Scan von Dokumenten», «Bibliothek: Buch abholen», «Bibliothek: Buch retournieren» oder «Bibliothek: Ausleihfrist verlän- gern»). In der Beschwerde (Rz. 24) monierte der Beschwerdeführer, dass es be- dauerlich sei, wenn «Leistungen, die aus Qualitätsgründen von einem Anwalt und nicht von einer Sekretariatsmitarbeiterin erledigt werden, von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland glatt und mit wenig Sachverstand gestrichen werden». In der Replik (Rz. 17) teilte er dann mit, dass er sich der Streichung entsprechender Positionen als gebotenen Aufwand nicht länger widersetze. Er reichte jedoch keine bereinigte Honorarnote ein und spezifizierte 4 auch nicht, um wie viel sich dadurch der von ihm gemäss Rechtsbegehren verlang- te Betrag reduziere. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Staatsanwaltschaft mit Ziff. 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2017 zugesprochene Entschädigung von total CHF 1'377.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem Verteidigungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten (Rufnummern) anfiel, an- gemessen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 24. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6