3 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 2 StPO). Auf eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird ausnahmsweise verzichtet, da seiner Beschwerde kein eindeutiger Rechtsmittelwille in Bezug auf die staatsanwaltliche Anordnung der Blut- und Urinuntersuchung entnommen werden konnte und die Verfahrensleitung auf eine diesbezügliche Nachfrage verzichtet hat. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: