Dass die Anordnung vorerst mündlich erfolgt und erst anschliessend schriftlich bestätigt worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angeordneten Untersuchungen beruhten somit auf einer gesetzlichen Grundlange, sie wurden aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts angeordnet und sie waren für die Feststellung der Fahrunfähigkeit erforderlich, geeignet und zumutbar. Dass der Beschwerdeführer den Konsum von Cannabis eingeräumt hat, ändert daran nichts. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.