Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der von der Polizei telefonisch kontaktierte Staatsanwalt eine Blut- bzw. Urinprobe angeordnet hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist, war er bei dieser Ausgangslage dazu nicht nur befugt, sondern vielmehr verpflichtet (Art. 55 Abs. 3 SVG). Dass die Anordnung vorerst mündlich erfolgt und erst anschliessend schriftlich bestätigt worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.