Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die von den Polizeibeamten protokollierten Indizien nicht bestanden hätten. Aus dem Umstand, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war, kann nicht abgeleitet werden, die Polizei habe unrichtig rapportiert, fand die ärztliche Untersuchung doch erst mehr als zwei Stunden nach der Anhaltung statt und lieferte der im Anhaltungszeitpunkt durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf THC. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der von der Polizei telefonisch kontaktierte Staatsanwalt eine Blut- bzw. Urinprobe angeordnet hat.