Beim Beschwerdeführer lagen am 7. November 2017 klare Anzeichen für einen vorgängigen Drogenkonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Anlässlich der Anhaltung um 21.15 Uhr war seine Reaktionen verlangsamt, seine Sprache lallend, es fehlte die Lichtreaktion und die Augen waren stark gerötet. Zudem war Cannabisgeruch feststellbar und die Atemalkoholprobe verlief negativ (zum Ganzen: Anzeigerapport vom 6. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die von den Polizeibeamten protokollierten Indizien nicht bestanden hätten.