Gemäss letztgenannter Bestimmung kann die betroffene Person weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden, wenn sie Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist und diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ferner ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Beim Beschwerdeführer lagen am 7. November 2017 klare Anzeichen für einen vorgängigen Drogenkonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor.