3. Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Gesetzliche Grundlage bilden Art. 251 Abs. 2 Bst. a StPO, wonach die Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts vorgesehen ist, sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Gemäss letztgenannter