In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, d.h. er kam weder der vorerwähnten Aufforderung nach noch reichte er eine Replik ein. Obschon in der Verfügung vom 3. Januar 2018 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, welche Rechtsfolgen ein allfälliges Stillschweigen zeitige, darf unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben auf ein konkretes Desinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeeinreichung ein Prozessrechtsverhältnis begründet.