Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. In seiner Laieneingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf die polizeiliche Anhaltung und die Blut- und Urinuntersuchung vom 7. November 2017. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte die Verfahrensleitung ihn auf, innert der ihm angesetzten Replikfrist mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde auch gegen die Polizeibeamten richte. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, d.h. er kam weder der vorerwähnten Aufforderung nach noch reichte er eine Replik ein.